Brandgefahr durch verbotene „Himmelslaternen“
Die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde weist auf das seit 2009 bestehende Verbot der Nutzung von sogenannten „Himmelslaternen“ in Rheinland-Pfalz hin.
„Diese Flugkörper stellen eine erhebliche Brandgefahr dar und dürfen nicht in den Luftraum gelangen“, so Bernhard Kuhn, zuständiger Mitarbeiter der ADD. Viele Menschen sind sich der Gefahr nicht bewusst und lassen eine Himmelslaterne aufsteigen, die dann unter Umständen bei ihrer Landung einen Brand verursacht. Zuletzt kam es am 12.08.2015 in Bullay/Mosel zu einem Vorfall mit einer Himmelslaterne.
Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung wie „Fluglaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Skylaterne“, „Partyballon“ oder „Miniatur-Heißluftballon“ bekannten Flugkörper. Sie sind in der Funktionsweise mit Heißluftballons vergleichbar und durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung gefährlich. Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Die Himmelslaternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen. Sie halten sich zwischen fünf bis 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit können sie mehrere Kilometer zurücklegen. Wenn sie wieder auf den Boden – auf Häusern oder Bäumen – aufkommen, kann dies zu gefährlichen Situationen führen. Gerade angesichts der sehr hohen Waldbrandgefahr besteht enormes Brandrisiko. Da bundesweit bereits Brandunfälle mit Todesfolgen und hohen Sachschäden aufgetreten sind, wurde bereits im September 2009 vom Land Rheinland-Pfalz die „Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ und damit das Verbot der Nutzung von Himmelslaternen erlassen.
Verstöße hiergegen werden mit einem Bußgeld geahndet. Weiterhin kommen auf den Verursacher noch die eventuell entstandenen Einsatzkosten für Polizei und Feuerwehr hinzu.
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